Windkraft ist noch immer ein heikles Thema. Jeder möchte gerne regenerative Energie nutzen, jedoch darf der Ausbau dieser nicht um jeden Preis geschehen. Zur Aufklärung haben wir von der UBL einmal den Flächennutzungsplan zusammen gestellt und aus den hunderten Seiten die für uns relevanten heraussortiert.
Schauen Sie sich diese 6 Seiten von 180 einmal genauer an.
Die gesamten Informationen erhalten Sie beim Regierungspräsidium in Darmstadt.
Unsere Stellungnahme
Zum Entwurf des Sachlichen Teilplans Erneuerbare Energien des Regionalplans Südhessen und des Regionalen Flächennutzungsplan für das Gebiet des Regionalverbandes
im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit und der in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen nach § 6 Abs. 2 und 3 HLPG i.V.m. § 10 ROG sowie der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB, der Behörden und Kommunen nach § 4 Abs. 1 BauGB und der Nachbarkommunen nach § 2 Abs. 2 BauGB für das Gebiet des Regionalen Flächennutzungsplanes
Die Vorranggebiete für die Windenergienutzung werden regionalplanerisch als Ziele der Raumordnung definiert. Ziele der Raumordnung entfalten nicht nur eine Behördenverbindlichkeit, sondern lösen auch eine Anpassungspflicht für die kommunale Bauleitplanung aus. Das bedeutet einerseits, dass Kommunen abweichende bauleitplanerische Regelungen den Vorgaben des Regionalplans nach dessen Inkrafttreten anzupassen haben. Andererseits gilt jedoch auch der Grundsatz des Gegenstromprinzips der Planung, was bedeutet, dass der Träger der Regionalplanung im Aufstellungsverfahren auch die Planungen der Kommunen zu berücksichtigen hat und im Rahmen der Abwägung übernehmen müsste.
Die Stadt Steinau an der Straße hat im Rahmen ihrer Planungshoheit eine umfassende Flächenprüfung ihres gesamten Stadtgebietes unter Berücksichtigung der vom Regionalverband neu vorgegebenen Ausschlusskriterien und Abstandspuffern (Kriterienkatalog 1 und 2) durchgeführt.
Die Stadt Steinau an der Straße hat seit dem 04.02.2014 eine rechtsgültige Ergänzung des Flächennutzungsplans zur Darstellung von Sonderbauflächen für Windenergieanlagen.
Diese ist in den Entwurf des Sachlichen Teilplans Erneuerbare Energien zu übernehmen.
Folgende Gründe sprechen insbesondere noch für eine Streichung des Vorranggebietes 322:
• Gemäß der Feststellung des Amtes für Umwelt, Naturschutz und ländlichen Raum des MKK ist das Vorranggebiet teilweise Nahrungsgebiet für den Schwarzstorch. Weiterhin sind östlich der Vorrangfläche nahe der L 3179 Vorkommen von Mopsfledermäusen bekannt. Die vorgeschriebenen Abstandsflächen hier werden nicht gewahrt.
• Weiterhin liegen bereits 52,1% des Vorranggebietes im vom Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung gemeldeten Anlagenschutzbereich um Flugsicherungsanlagen in dem eine Errichtung von Windenergieanlagen ausgeschlossen ist.
• Einen staatlich anerkannten Luftkurort wie Ulmbach mit gigantischen Windenergieanlagen einzuzäunen trägt nicht unbedingt zur Attraktivität bei.
Aufgrund der o.a. Ausführungen wird dem Magistrat der Stadt Steinau an der Straße empfohlen in seiner Stellungnahme zum Entwurf des Sachlichen Teilplans Erneuerbare Energien die Streichung der neu beabsichtigen Vorranggebiete einzufordern.